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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21 (https://dejure.org/2021,48045)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2021 - 6 N 14.21 (https://dejure.org/2021,48045)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2021 - 6 N 14.21 (https://dejure.org/2021,48045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 52 Abs 1 GKG 2004, § 63 Abs 3 S 1 GKG 2004
    Streitwert bei Anfechtung einer Zuwendung an ein anderes Telekommunikationsunternehmen in vorläufiger Höhe für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus der Bundesrepublik Deutschland

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 52 Abs 1 GKG, § 63 Abs 3 S 1 GKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17

    Förderung des Breitbandnetzausbaus; Zuwendung in vorläufiger Höhe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21
    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat).

    Soweit die Klägerin eine solche Bemessung des Streitwertes für rechtsschutzhemmend erachtet, lässt sie unberücksichtigt, dass es ihr freigestanden hätte, ihre Klage auf einen Teil der Gesamtzuwendung - etwa im Hinblick auf die ihrem eigenen Vortrag zufolge nur wenigen Gemeinden im Fördergebiet, in denen sie tätig ist, - zu beschränken oder die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Zuschussgewährung an ein anderes Unternehmen abzuwarten (siehe dazu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018, a.a.O., Rn. 11).

  • BVerwG, 07.07.2020 - 8 B 59.19

    Erstrecken der bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Genehmigung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21
    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2021 - 6 A 10376/21

    Telekommunkation; Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21
    Entgegen der Auffassung Klägerin ist es nicht sachgerecht, den Streitwert lediglich an dem von ihr befürchteten, auf ein Jahr bezogenen Gewinnverlust, der ihren Angaben zufolge 1.260 EUR (35 Kunden x 12 Monate x 3 EUR) betrage, zu orientieren (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2021 - 6 A 10376/21.OVG - juris Rn. 109 ff., das auf den dreifachen Jahreswert des Umsatzes in den betroffenen Gebieten abstellt).
  • VG Berlin, 27.11.2020 - 26 K 215.19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21
    Mit Bescheiden vom 21. März 2017 und vom 22. Mai 2018 gewährte die Beklagte dem beigeladenen Landkreis als sog. Erstzuwendungsempfänger vorläufig eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 6.547.746 EUR und ermächtigte ihn, diese zur Durchführung näher bezeichneter Aufgaben an ein Telekommunikationsunternehmen als Letztzuwendungsempfänger weiterzuleiten (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 6 N 14/21 - Beschlussabdruck S. 2 sowie VG Berlin, Urteil vom 27. November 2020 - VG 26 K 215.19 - Urteilsabdruck S. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21

    Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Zuwendung an Erstzuwendungsempfänger zur

    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2021 - OVG 6 N 14/21 - BA S. 2 f.).

    Der Streitwertkatalog trägt dem in Ziffer 44.1.2 dadurch hinreichend Rechnung, dass nicht der in Rede stehende Subventionsbetrag in voller Höhe (vgl. Ziffer 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Leistungsklage), sondern lediglich 50 % des Subventionsbetrages zugrunde zu legen sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 6 N 14/21 - BA S. 3).

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